Gesundheitsreform 2004

Seit dem 1. Januar 2004 gilt das "Gesundheitsmodernisierungesetz", kurz GMG oder GKV. Wir haben für Sie die Änderungen zusammengestellt, die Sie im Zusammenhang mit einem Aufenthalt bei uns betreffen.

Was hat sich seitdem für Sie geändert?

  • Zuzahlungen
    Ab 1. Januar 2004 sind die Zuzahlungen für zahlreiche Leistungen gestiegen. Hier finden Sie die wichtigsten Neuregelungen für gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche sind generell von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).
  • Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel
    Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmittel und bei Hilfsmitteln (zum Beispiel Einlagen) müssen Patienten künftig 10 Prozent der Kosten selbst tragen. Die Zuzahlung beträgt mindestens 5, höchstens jedoch 10 Euro.
    Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf 10 Euro je Indikation im Monat beschränkt.
  • Stationäre Behandlung/ Anschlussrehabilitation
    Wer im Krankenhaus behandelt wird, muss 10 statt zuvor 9 Euro zuzahlen. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Diese Regelung gilt auch für die Anschlussrehabilitation.
  • Rehabilitation – ambulant und stationär
    Wer in einer Rehaklinik stationär untergebracht wird oder eine ambulante Rehabilitation macht, zahlt 10 Euro pro Tag zu.
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege
    Bei Heilmitteln, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage, müssen Patienten 10 Prozent der Kosten selbst tragen. Hinzu kommen 10 Euro pro Rezept. 
    Das heißt: Wer vom Arzt sechs Therapieeinheiten verordnet bekommt, der zahlt 10 Prozent der gesamten Behandlungskosten plus einmalig 10 Euro.
    Das gleiche gilt für die häusliche Krankenpflege – zum Beispiel, wenn ein Patient nach einer Operation zu Hause von einem Pflegedienst versorgt wird, damit er das Krankenhaus schneller verlassen kann. Bei der häuslichen Krankenpflege bleibt die Zuzahlung aber auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt.
  • Fahrkosten
    Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann muss der Patient – ebenso wie bei Fahrten zur stationären Behandlung – 10 Prozent der Fahrkosten zuzahlen, mindestens jedoch 5 und höchstens 10 Euro.

Unser Tipp: Unbedingt Belege sammeln!

Wir stellen Ihnen personifizierte Quittungen über geleistete Zuzahlungen aus. Wer seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, erhält von der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung und muss für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten.